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Urmel

FAQ: Haushaltshilfe nach Schilddrüsen(krebs) OP

| Beitrags-ID: 244417

Hallo,

ich habe mal die aktuellen Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die Haushaltshilfen bei gesetzlich krankenversicherten Personen ermittelt:

Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen

  • einer Krankenhausbehandlung
  • einer medizinischen Vorsorgeleistung
  • einer medizinischen Vorsorgeleistung für Mütter oder Väter
  • häuslicher Krankenpflege
  • einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder
  • einer medizinischen Rehabilitationsleistung für Mütter oder Väter

nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann. Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V kann beansprucht werden, wenn bei deren Beginn im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. (bei behinderten Kindern, die älter als 12 sind, kann es satzungsgemäß bei einzelnen Kassen Einschränkungen geben)

Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wochen.

Daneben kann die Satzung der Krankenkasse die Erbringung von Haushaltshilfeleistungen in anderen als den vorgenannten Fällen vorsehen, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.

Bei privat Versicherten gelten die jeweils vereinbarten Leistungen, ebenso gelten bei Beihilfeberechtigten die jeweils vom Bund bzw. den Bundesländern erlassenen Vorschriften.

Falls die Kur- bzw. Rehabilitationsmaßnahme von einem anderen Träger als der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt wird, ist dieser Träger auch für die Haushaltshilfe zuständig.

Grundsätzlich ist die Haushaltshilfe eine Sachleistung, d.h. die Hilfskraft wird von der Krankenkasse gestellt. Es besteht auch die Möglichkeit der Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hilfskräfte. Hier ist jedoch immer die Satzung der jeweiligen Kasse zu beachten und der generelle Ausschluss der Kostenerstattung für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad des Erkrankten.

Gruß
Urmel

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  • Dieses Thema wurde geändert vor 5 Monaten, 3 Wochen von Harald.
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