Achtung

Ratschläge auf der Website können keinen Arztbesuch ersetzen
Okay

FAQ: Patientenverfügung

| Beitrags-ID: 245952

Hallo,

am 1. Septmeber 2009 ist ja das neue Patientenverfügungsgesetz in Kraft getreten.

Der Justiziar der BAG-Selbsthilfe, Peter Brünsing, hat die wichitgsten
Änderungen zusammen gefasst.

Es wurd das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gestärkt, „so dass der schriftliche Wille der Patientin/des Patienten von den Ärzten befolgt werden muss. Dies gilt selbst dann, wenn nach der Auffassung eines Arztes eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Zustand der Patientin bzw. des Patienten wieder bessern kann.“

Niemand muss eine Patientenverfügung verfassen, folgen Punkte sollen nach Brünsing jedoch beachtet werden:

  • Eine Patientenverfügung kann von jeder volljährigen Person verfasst werden. Schriftform ist zwingend vorgeschrieben. Der lediglich mündlich formulierte Wille reicht nicht aus. Der Widerruf der Patientenverfügung ist jederzeit möglich.
  • Wichtig ist weiter, dass die Patientenverfügung so konkret wie möglich formuliert wird, um wenig Raum für Fragen und Auslegungen zu lassen. Dabei sollte auch versucht werden, die Fälle, in denen sie gelten soll sowie die Behandlungsmethoden, die ausdrücklich gewünscht oder abgelehnt werden, detailliert zu schildern.
  • Um sicher zu gehen, dass keine Zweifel an der andauernden Gültigkeit des (irgendwann) einmal geäußerten Willens auftauchen, sollte die Patientenverfügung regelmäßig aktualisiert und den individuellen Lebensabschnitten angepasst werden.
  • Da die Durchsetzung der Patientenverfügung durch die/den Betroffenen bei einer schweren Erkrankung i. d. R. nicht mehr möglich ist, sollte eine Person des Vertrauens mit einer sog. Vorsorgevollmacht ausgestattet werden, die es ihr ermöglicht, als Betreuer/in den Willen der/des Betroffenen durchzusetzen. Dies ist von Bedeutung, weil für den Fall, dass die/der Betroffene nicht mehr selbst entscheiden kann, der behandelnde Arzt und die/der Betreuer/in ärztliche Maßnahmen entscheiden, sofern nicht das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss. Die Entscheidung basiert auf den Überlegungen des Arztes im Hinblick auf die medizinisch indizierten Maßnahmen, die er mit der/dem Betreuer/in bespricht. Die endgültige Entscheidung über die Durchführung oder Unterlassung der Maßnahme erfolgt sodann unter Berücksichtigung des in der Patientenverfügung niedergelegten Patientenwillens. Dabei wird allerdings auch geprüft, ob dies noch dem aktuellen Willen des/der Patientin/Patienten entspricht. Daher ist die regelmäßige Aktualisierung so wichtig.

Hervorhebungen Harald

Vom 12. bis 14. März 2010 organisierte die BAG-Selbsthife für Vertreter der Selbsthilfe ein Seminar zu Fragen des Betreuungsrechts, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, in dem auf die neue Gesetzeslage umfassend eingegangen wurde.

Näheres über die BAG-Selbsthilfe oder über unsere Geschäftsstelle.

Weiterführende Literatur:

Viele Grüße
Harald


zurück zu: